Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON:
HANKO HANDELMAATSCHAPPIJ B.V., MIT SITZ IN (4827 HJ) BREDA, CHARLES PETITWEG 39, EINGETRAGEN IM HANDELSREGISTER UNTER DER NUMMER 200591050000
ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT DIESER BEDINGUNGEN
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Verträge, in deren Rahmen die Hanko Handelmaatschappij B.V., im Nachfolgenden „Hanko“ genannt, unter welchem Titel auch immer Sachen liefert und/oder Leistungen erbringt, sowie für die in diesem Rahmen abzugebenden Erklärungen wie etwa Angebote und Auftragsbestätigungen. Jeder, der von Hanko im Rahmen der Vertragsausführung eingeschaltet wird, kann sich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Der Vertragspartner von Hanko wird im Nachfolgenden als „Abnehmer“ bezeichnet. Die Hanko vom Abnehmer gegebenenfalls präsentierten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich von der Hand gewiesen. Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Berichte können, soweit nicht anders angegeben oder das Gesetz nicht die Schriftform vorschreibt, schriftlich, sowohl per E-Mail als auch per Fax, übermittelt werden.
ARTIKEL 2: ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN, VERSÄUMNISSE DES ABNEHMERS, INHALT DES VERTRAGS
1. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Angebote von Hanko unverbindlich und gelten für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum und werden stets unter der Bedingung angenommen, dass die Kreditversicherungsgesellschaft dem Abnehmer einen ausreichenden Rahmen gewährt. Ferner gilt, dass, wenn die Kreditversicherungsgesellschaft von Hanko den Rahmen aus guten Gründen zurücknimmt, Hanko einen zustande gekommenen Vertrag für den nicht ausgeführten Teil auflösen kann, ohne Schadensersatz zahlen zu müssen. Hanko hat das Recht, ein unverbindliches Angebot während eines Zeitraums von drei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Für den Fall, dass Hanko kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung übermittelt, gilt der Lieferschein oder, falls diese ebenfalls nicht erstellt wird, die Rechnung als Auftragsbestätigung. Werden Angaben mündlich erteilt, trägt der Abnehmer die Gefahr einer verkehrten Übermittlung dieser Angaben.
2. Wenn Hanko die Anfrage für die Abgabe eines Angebots für die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Leistung erhält und ihr dadurch, interne und/oder externe, Kosten entstehen, hat sie das Recht, diese Kosten, sowie die von ihr aufgewendete Zeit dem (potenziellen) Abnehmer nach den bei ihr üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
3. Hanko hat, im Falle eines zuzurechnenden Versäumnisses des Abnehmers, neben dem Recht, den betreffenden Vertrag aufzulösen, auch das Recht, um die übrigen zwischen Hanko und dem Abnehmer bestehenden Verträge, die noch nicht durchgeführt sind, durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen oder deren Durchführung auszusetzen. In diesem Fall hat Hanko zudem das Recht, um vom Abnehmer alles, was er ihr schuldet, auf einmal zu fordern und/oder künftige Lieferungen nur per Nachnahme oder gegen Vorauszahlung vorzunehmen. Die in diesem Absatz genannten Rechte lassen die im Gesetz festgelegten Rechte von Hanko unberührt. Hanko kann diese Rechte auch geltend machen, wenn der Abnehmer einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub oder die Anwendung der gerichtlichen Schuldensanierung bewilligt bekommt oder wenn der Konkurs des Abnehmers ausgesprochen wird.
4. Wird dem Abnehmer von Hanko ein Muster vorgelegt, erfolgt dies lediglich, um ihm einen Anhaltspunkt zu geben, ohne dass die Sache diesen Vorlagen zu entsprechen hat, sofern die Vertragsparteien nicht das Gegenteil vereinbart haben.
5. Die Annullierung eines einmal abgeschlossenen Vertrags auf Verlangen des Abnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung von Hanko, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass alle Hanko entstandenen Kosten und der von ihr erlittene Strafe vergütet werden. Dieser Schaden beläuft sich mindestens auf einen Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Preises. Hanko hat das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen.
ARTIKEL 3: (AB-)LIEFERUNG
1. Der Abnehmer ist gegenüber Hanko zur unverzüglichen Entgegennahme der erworbenen Sache bzw. der angebotenen Leistung, sobald sie ihm angeboten wird, verpflichtet. Nimmt der Abnehmer die Sache nicht entgegen, ist Hanko berechtigt, um, nachdem der Abnehmer durch sie in Verzug gesetzt wurde, den Kaufvertrag ganz oder teilweise mittels schriftlicher Erklärung aufzulösen. Darüber hinaus hat Hanko in dieser Situation das Recht, um die Sache auf Rechnung und Risiko des Abnehmers zu lagern und die Erfüllung des Vertrags zu fordern. Kosten für die Lagerung usw. werden dem Abnehmer zu den bei ihr geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Hanko braucht die Sache im Falle der Lagerung nicht zu versichern.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt bei einem Kaufpreis der zu liefernden Sache von mindestens € 750,--, als Lieferbedingung CPT Verladung Lager Hanko in Breda und/oder Etten-Leur, während bei einem Kaufpreis der zu liefernden Sache von weniger als € 750,-- ex Works, ab dem Lager von Hanko in Breda und/oder Etten-Leur gilt. Ab der Ablieferung geht die Sache auf Rechnung und Risiko des Abnehmers über, unbeschadet des in Artikel 5 festgelegten Eigentumsvorbehalts.
3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten vereinbarte Lieferfristen nicht als Endtermine, sondern lediglich als Anhaltspunkt. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung ist Hanko schriftlich in Verzug zu setzen, wobei Hanko eine mit ihr zu vereinbarende, angemessene Nachlieferungsfrist einzuräumen ist.
4. Unter der Bedingung, dass dies innerhalb der vereinbarten Frist bzw. innerhalb der Frist, die aufgrund des vorigen/folgenden Absatzes verlängert wurde, erfolgt, hat Hanko das Recht, die zu liefernden Sachen in Teillieferungen auszuliefern. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Hanko stets berechtigt, um Lieferungen per Nachnahme vorzunehmen.
5. Es kommt ebenfalls zu einer Verlängerung der Lieferfrist im Falle einer vorübergehenden Verhinderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5. In diesem Fall wird - ohne dass der Abnehmer den Vertrag auflösen darf – die im vorigen Satz genannte Frist um die Dauer der Verhinderung, zuzüglich eines Zeitraums, in dem Hanko realistischerweise die Lieferung vornehmen kann, verlängert.
6. Die Bedeutung von Lieferbedingungen wird, unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel, anhand der jüngsten Ausgabe der Incoterms der internationalen Industrie- und Handelskammer ausgelegt.
ARTIKEL 4: SICHERHEIT
Hanko hat das Recht, vor dem Vertragsabschluss die Vorlage einer ausreichenden Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Falle der berechtigten Vermutung, dass der Abnehmer aufgrund einer sich verschlechternden Kreditwürdigkeit seine Pflichten nicht erfüllen wird, darf Hanko während der Durchführung des Vertrags eine (zusätzliche) Sicherheit verlangen. Dies trifft in jedem Fall zu, falls der Abnehmer eine einforderbare Verpflichtung gegenüber Hanko trotz Inverzugsetzung nicht erfüllt. Falls der Abnehmer trotz Inverzugsetzung keine Sicherheit leistet, darf Hanko gegenüber ihm die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Befugnisse ausüben.
ARTIKEL 5: EIGENTUMSVORBEHALT
1. 1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Hanko behält sich das Eigentum an den Sachen, die dem Abnehmer aufgrund eines Vertrags ausgeliefert wurden oder auszuliefern sind, vor, bis der Abnehmer:
a. den Gesamtpreis dieser Sacalle Forderungen in Bezug auf Leistungen, die Hanko für ihn im Rahmen des (der) betreffenden Vertrags (Verträge) erbracht hat oder erbringt, beglichen hat und
c. die Forderungen beglichen hat, die Hanko gegen ihn erheben kann, falls der Abnehmer bei der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen in Verzug geraten ist. Es ist dem Abnehmer strikt untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt fallende Sache als Sicherheitsleistung für Forderungen, abgesehen von Forderungen seitens Hanko, einzusetzen. Falls ein Dritter die Sache für den Abnehmer in Gewahrsam hält und wenn der Abnehmer bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Hanko in Verzug geraten ist, ist er verpflichtet, Hanko den Namen und die Adresse dieses Dritten mitzuteilen und hat Hanko das Recht, diesem Dritten mitteilen, dass dieser diese Sache fortan für sie in Gewahrsam halten muss.
2. Hanko darf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht auch für die Zahlung von all dem, was der Abnehmer ihr aus welchem Grund auch immer schuldet, ausüben.
ARTIKEL 6: ZAHLUNG UND KOSTEN
1. Sofern nichts anderes mitgeteilt wird, sind in den Preisen von Hanko die Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrzölle und/oder sonstigen Abgaben nicht enthalten. Kommt es nach dem Datum des Vertrags zu einer Erhöhung dieser Abgaben und/oder Kosten, die den Selbstkostenpreis der Produkte beeinflussen – zum Beispiel die von Hanko zu zahlenden Einkaufspreise und Löhne und Gehälter -, hat Hanko das Recht, den vereinbarten Preis entsprechend der (den) Erhöhung(en) anzupassen. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preisänderung, ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung aufzulösen. In diesem Fall ist Hanko ihrerseits befugt, um unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung mitzuteilen, dass sie den Vertrag zum ursprünglichen Preis durchführen möchte, die Auflösung gilt dann als nicht erfolgt. Die oben genannte Regelung gilt auch, wenn Hanko auf Abruf oder in Teilen liefert, jedoch für jede einzelne Teillieferung getrennt. Im Falle einer Erhöhung von Abgaben – darunter der Umsatzsteuer - kann Hanko diese Erhöhung mit sofortiger Wirkung an den Abnehmer weitergeben, ohne dass dem Abnehmer ein Recht auf Auflösung zukommt.
2. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Verrechnungen oder Aussetzungen von Zahlungen sind dem Abnehmer keinesfalls gestattet. Übermittelt Hanko dem Abnehmer eine detaillierte Aufstellung von all dem, was er Hanko schuldet, und von dem, was Hanko ihm schuldet, dann dient diese Aufstellung zudem als Verrechnungserklärung. Nach Verstreichen des Zahlungstermins ist der Abnehmer, ohne dass eine Inverzugsetzung notwendig ist, in Verzug und werden ab dem Fälligkeitstermin für den Gesamtbetrag der Rechnung Verzugszinsen im Verhältnis der gesetzlichen Zinsen im Sinne von Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande berechnet. Der Betrag, für den die Zinsen berechnet werden, wird jeweils nach Beendigung eines Jahres um die für dieses Jahr zu zahlenden Zinsen aufgestockt. Als Ort der Zahlung gilt stets die Geschäftsstelle von Hanko in Breda.
3. Falls der Abnehmer eine von ihm einforderbare, fällige Summe trotz Mahnung nicht begleicht und Hanko die Forderung einem Dritten übergeben hat, hat der Abnehmer Hanko alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu zahlen. Mit Bezug auf diese Kosten hat der Abnehmer eine Vergütung zu zahlen, die im Verhältnis des vom Rechtsanwalt von Hanko für vergleichbare Sachen zu berechnenden angemessenen Tarifs zuzüglich der diesem Rechtsanwalt dritten gegenüber anfallenden Kosten in angemessenem Umfang berechnet wird. Die Vergütung der Kosten bezieht sich auf alle vom Rechtsanwalt von Hanko durchzuführenden Arbeiten.
4. Die vom Abnehmer oder Dritten zu leistenden Zahlungen werden stets zuerst von denjenigen Forderungen in Abzug gebracht, für die Hanko nicht den im vorigen Artikel beschriebenen Eigentumsvorbehalt geltend machen kann. Unter Berücksichtigung dessen werden Zahlungen zuerst von allen zu zahlenden Kosten, danach von allen zu zahlenden Zinsen und schließlich von der (jeweils ältesten) Hauptsumme in Abzug gebracht.
5. Falls der Abnehmer von Hanko irgendeine Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt sowie im Falle von Konkurs, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder wenn er die Anwendung der gerichtlichen Schuldensanierung bewilligt bekommt oder wenn er unter Zwangsverwaltung gestellt wird oder wenn das Unternehmen des Abnehmers stillgelegt oder liquidiert wird, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug und hat Hanko das Recht, ohne Inverzugsetzung die Erfüllung des (der) betreffenden Vertrags (Verträge) mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen oder die (weitere) Erfüllung dieses (dieser) Vertrags (Verträge) aufzuschieben, jeweils nach eigenem Ermessen, ohne dabei zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet zu sein und unbeschadet der übrigen, Hanko nach dem Gesetz zustehenden Rechte. Hanko hat in diesen Fällen zudem das Recht, die unverzügliche Begleichung aller Verbindlichkeiten durch den Abnehmer zu fordern.
6. Wenn Hanko mit zwei oder mehr (juristischen) Personen einen Vertrag schließt, haftet jede von ihnen gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des betreffenden Vertrags.
ARTIKEL 7: PRÜFUNG, BEANSTANDUNGEN UND RÜCKSENDUNGEN
1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die von Hanko gelieferten Sachen bzw. die von Hanko erbrachten Leistungen unverzüglich nach ihrer Entgegennahme auf ihre Menge und direkt sichtbare Mängel zu überprüfen. Beabsichtigt der Abnehmer diesbezüglich eine Beanstandung, hat er Hanko auf alle Fälle innerhalb von 2 Werktagen nach der Ablieferung/nach Erbringung der Leistung schriftlich über die Art der Mängel in Kenntnis zu setzen und dies im Frachtbrief zu vermerken. Hält sich der Abnehmer nicht daran, gilt das Produkt/die Leistung insoweit von ihm angenommen.
2. Ferner hat der Abnehmer innerhalb von 10 Werktagen nach der Ablieferung/nach Erbringung der Leistung die Sache bzw. Leistung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen und einen etwaigen Mangel Hanko schriftlich unter Angabe der Art des Mangels mitzuteilen.
3. In allen Fällen ist der Abnehmer verpflichtet, die von Hanko gelieferten Sachen nicht zu verarbeiten, bevor diese auf eine solche Weise geprüft wurden, das feststeht, dass die Sachen entsprechend den Vereinbarungen geliefert wurden.
4. Falls der Abnehmer dennoch erst nach der Verarbeitung der Sachen einen Mangel entdeckt, und er nachweist, dass es unmöglich war, den Mangel vor der Verarbeitung zu entdecken, hat er Hanko innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich über die Art des Mangels in Kenntnis zu setzen, während weiterhin gilt, dass nach Ablauf von 10 Werktagen, nachdem der Abnehmer den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken können, das Recht auf Beanstandungen erlischt. Die in diesem Absatz beschriebene Regelung gilt auch, wenn der Sache eine Eigenschaft fehlt, die diese laut einer von Hanko geäußerten Mitteilung besitzt, oder wenn die Abweichung sich auf Tatsachen bezieht, die Hanko kannte oder kennen musste, jedoch dem Abnehmer nicht mitgeteilt hat.
5. Die Beanstandung muss in jedem Fall vor der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist von einem Jahr nach Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung bei Hanko eingehen.
6. Beanstandungen, die nach den in diesem Artikel genannten Fristen eingehen, braucht Hanko nicht zu behandeln und haben keine Haftung ihres Unternehmens zur Folge. Sollte Hanko eine solche Beanstandung dennoch behandeln, dann sind ihre Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Kulanz anzusehen unter Ausschluss weitergehender Rechte. Falls sich herausstellt, dass eine Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist und Hanko in diesem Zusammenhang Arbeiten verrichtet hat bzw. Sachen geliefert hat, hat Hanko das Recht, die damit verbundenen Kosten dem Abnehmer zu ihren geltenden Preisen in Rechnung zu stellen.
7. Hanko hat das Recht, vom Abnehmer zu fordern, dass er die ihm gelieferten Sachen oder einen von Hanko zu bestimmenden repräsentativen Teil davon an Hanko zurückschickt, damit Hanko in der Lage ist, um die zum Ausdruck gebrachte Beanstandung auf Richtigkeit zu überprüfen, wobei die Kosten dieser Rücksendung zu Lasten der unterliegenden Partei gehen. Hanko kann sich zudem dafür entscheiden, um die Beanstandung dort zu überprüfen, wo der Abnehmer die Sendung gelagert hat bzw. die jeweiligen Sachen montiert hat, wobei der Abnehmer seine Mitwirkung anzubieten hat.
8. Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung sind Hanko schriftlich und spezifiziert innerhalb von zehn Werktagen nach dem Rechnungsversand mitzuteilen, andernfalls erlischt das Recht, dies nachträglich noch zu tun.
9. Rücksendungen werden von Hanko nur angenommen, nachdem sie vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Kosten für die Rücksendung und die Kosten für die Lagerung gehen – soweit die Rücksendung nach einer Beanstandung erfolgt – zu Lasten der unterliegenden Partei.
10. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Werks-/Lieferantengarantie, soweit diese gewährt wurde, für die Dauer von einem Jahr in den Niederlanden.
ARTIKEL 8: HAFTUNG, HÖHERE GEWALT UND VERJÄHRUNG
1. Räumt Hanko ein anrechenbares Versäumnis ein oder wird dies auf andere Weise festgestellt, und hat der Abnehmer die im vorigen Artikel festgelegten Vorschriften beachtet, kann Hanko unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für die Dauer eines Jahres nach dem Datum der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung wegen eines anzulastenden Mangels vor Gericht belangt werden.
2. Räumt Hanko ein anrechenbares Versäumnis ein oder wird dies auf andere Weise festgestellt, und hat der Abnehmer die im vorigen Artikel festgelegten Vorschriften beachtet, hat Hanko, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels, das Recht, um dem Abnehmer mitzuteilen, dass sie kostenlos eine Neulieferung bzw. Lieferung des Fehlenden/die erneute Erbringung der Leistung bzw. Ausbesserung vornehmen wird. Erbringt Hanko diese Leistung nach der oben genannten Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, bedeutet dies, dass der Vertrag auf korrekte Weise erfüllt wurde und kann der Abnehmer keinen Schadensersatzanspruch erheben. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer vor der vorgenannten Mitteilung den Vertrag zu Recht aufgelöst hat bzw. ein Antrag auf Auflösung eingereicht hat und diesem stattgegeben wurde.
3. Sollte – außer im Falle von Vorsätzlichkeit oder bewusster Leichtfertigkeit – festgestellt werden, dass Hanko neben oder anstelle von dem, was in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Haftung festgelegt ist, einen finanziellen Schadensersatz zu leisten hat, ist ihre Haftung im Höchstfall auf den für die betreffende Sache/Leistung vereinbarten Preis (ohne MwSt.) begrenzt. Der Abnehmer schützt Hanko gegen alle Ansprüche Dritter, soweit diese Ansprüche den im vorigen Satz genannten Höchstbetrag übersteigen.
4. Neben den gesetzlich definierten Fällen höherer Gewalt gelten als solche Arbeitsniederlegungen und/oder krankheitsbedingte Arbeitsausfälle bei Hanko, Nichterfüllung und/oder höhere Gewalt auf Seiten ihrer Lieferanten, Spediteure oder anderer Dritter, die am Vertrag beteiligt sind, Verkehrsstockungen, Naturgewalt, Krieg oder Mobilmachung, staatliche Zwangsmaßnahmen, Brand und andere Unfälle in ihrem Betrieb sowie sonstige Umstände, soweit in deren Folge die (weitere) Vertragsausführung billigerweise nicht oder nicht vollständig von ihr verlangt werden kann, und zwar wenn die Verhinderung länger als zwei Wochen nach dem Umstand, der zur Verhinderung führt, dauert oder wenn feststeht, dass die Verhinderung die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise endgültig unmöglich macht. Liegt höhere Gewalt vor, hat jede der Vertragsparteien das Recht, den Vertrag ganz oder – für den Teil, der nicht ausgeführt werden kann - teilweise aufzulösen, wobei die Vertragsparteien im letztgenannten Fall verpflichtet sind, den nicht aufgelösten Teil des Vertrags zu erfüllen. Wird aufgrund der Bestimmungen im vorigen Satz eine Auflösung vorgenommen, hat keine der Vertragsparteien den anderen Vertragspartner Schadensersatz zu leisten.
5. Bei einer vorübergehenden Verhinderung von bis zu zwei Wochen nach dem Entstehen des (der) im vorigen Absatz genannten Umstands (Umstände) liegt keine höhere Gewalt vor und wird, ohne dass der Abnehmer den Vertrag auflösen darf, die Frist, innerhalb der Hanko auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Bestimmungen, verlängert.
6. In diesem Artikel wird auch unrechtmäßiges Handeln als zuzurechnendes Versäumnis betrachtet.
ARTIKEL 9: ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
1. Auf alle Rechtsverhältnisse, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, darunter alle Verträge, die Hanko schließt, gilt niederländisches Recht mit Ausschluss des Vertrags der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge, falls dieser andernfalls Anwendung findet.
2. Sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand verlangt, ist für alle Streitigkeiten, die zwischen Hanko und dem Abnehmer entstehen sollten, Zeeland-West-Brabant, Niederlande, ausschließlicher Gerichtsstand, unbeschadet des Rechts von Hanko, um den Abnehmer vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.